Elterliches
Sorgerecht


Das elterliches Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder verbleibt nach der Scheidung grundsätzlich bei beiden Eltern, es sei denn, dass die Interessen der Kinder es gebieten, nur einem Elternteil das Sorgerecht zu belassen. Das ist vor allem dann geboten, wenn eine gemeinsame Erziehung durch die Eltern nach der Scheidung nicht gewährleistet ist. Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund.  Damit das Gericht eine gerechte Entscheidung findet, wird das Jugendamt gehört werden, das sich vorher mit den Eltern und den Kindern berät. Bei entsprechendem Alter und Einsichtsfähigkeit werden die Kinder vom Richter selber angehört.  Die großen Verlierer einer Scheidung sind immer die gemeinsamen Kinder. Das vor Augen, sollte man nicht versuchen, die Kinder in einen Ehestreit mit hineinzuziehen. Selbstverständlich sollte man dem Eheteil das Sorgerecht entziehen, der nicht in der Lage ist, seiner Verantwortung gegenüber Kindern gerecht zu werden. Es sollte hier aber nicht durcheinandergebracht werden die gescheiterte Beziehung zwischen den Eltern mit der Beziehung beider Elternteile zu den Kindern. Eine gescheiterte Ehebeziehung ist nicht Ausdruck einer gescheiterten Elternteil/Kinder-Beziehung. Selbstverständlich ist der Verlust der Liebe zwischen zwei Elternteilen nicht gleich der Verlust der Liebe zu den gemeinsamen Kindern. Das Bestrafenwollen des verlustigen Lebenspartners durch Entzug der Kinder ist ein untaugliches Mittel und bedeutet das Bestrafen der Kinder selber. Für Kinder ist der Verlust eines liebenden  Elternteils immer ein eigener seelischer Verlust, auch wenn es nach Außen nicht offensichtlich sein sollte. Es sollte auf alle Fälle ein „Krieg“ um die Kinder vermieden werden. Denn es besteht nicht nur die Gefahr, eine rechtliche Beziehung, sondern auch eine zwischenmenschliche Beziehung zu verlieren. Nur in Ausnahmefällen wird einem Elternteil allein das Sorgerecht über die Kinder bei der Scheidung übertragen, wenn eine weitere gemeinsame Erziehung durch die Eltern nicht möglich scheint.