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Das elterliches
Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder verbleibt nach der Scheidung grundsätzlich
bei beiden Eltern, es sei denn, dass die Interessen der Kinder es gebieten,
nur einem Elternteil das Sorgerecht zu belassen. Das ist vor allem dann
geboten, wenn eine gemeinsame Erziehung durch die Eltern nach der Scheidung
nicht gewährleistet ist. Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund.
Damit das Gericht eine gerechte Entscheidung findet, wird das Jugendamt
gehört werden, das sich vorher mit den Eltern und den Kindern berät. Bei
entsprechendem Alter und Einsichtsfähigkeit werden die Kinder vom Richter
selber angehört. Die großen Verlierer einer Scheidung sind immer die gemeinsamen Kinder.
Das vor Augen, sollte man nicht versuchen, die Kinder in einen Ehestreit
mit hineinzuziehen. Selbstverständlich sollte man dem Eheteil das Sorgerecht
entziehen, der nicht in der Lage ist, seiner Verantwortung gegenüber Kindern
gerecht zu werden. Es sollte hier aber nicht durcheinandergebracht werden
die gescheiterte Beziehung zwischen den Eltern mit der Beziehung beider
Elternteile zu den Kindern. Eine gescheiterte Ehebeziehung ist nicht Ausdruck
einer gescheiterten Elternteil/Kinder-Beziehung. Selbstverständlich ist
der Verlust der Liebe zwischen zwei Elternteilen nicht gleich der Verlust
der Liebe zu den gemeinsamen Kindern. Das Bestrafenwollen des verlustigen
Lebenspartners durch Entzug der Kinder ist ein untaugliches Mittel und
bedeutet das Bestrafen der Kinder selber. Für Kinder ist der Verlust eines
liebenden Elternteils immer
ein eigener seelischer Verlust, auch wenn es nach Außen nicht offensichtlich
sein sollte. Es sollte auf alle Fälle ein „Krieg“ um die Kinder vermieden
werden. Denn es besteht nicht nur die Gefahr, eine rechtliche Beziehung,
sondern auch eine zwischenmenschliche Beziehung zu verlieren. Nur in Ausnahmefällen
wird einem Elternteil allein das Sorgerecht über die Kinder bei der Scheidung
übertragen, wenn eine weitere gemeinsame Erziehung durch die Eltern nicht
möglich scheint.
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