Hausratsteilung
und Wohnung


Sollte den scheidungswilligen Eheleuten es nicht möglich sein, gütlich den gemeinsamen Haushalt aufzuteilen, so muß auch hier das Gericht bei entsprechender Beantragung den Ausgleich vornehmen. Dazu ist von den Parteien eine entsprechende Auflistung des gesamten Hausrats vorzunehmen. Gegenstände, die die Ehegatten in die Ehe mitgebracht haben, bleiben in ihrem Eigentum. Es werden einzig aufgeteilt die in der gemeinsamen Ehezeit angeschafften Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, gleichgültig, wer sie bezahlt hat. Sollte eine wertgleiche Aufteilung des Hausrats nicht möglich sein, so hat der Begünstigte eine Ausgleichzahlung vorzunehmen. Bei Antrag kann das Gericht auch eine Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an eine der Parteien vornehmen unter Berücksichtigung sachgerechter Erwägungen. Die Ausweisung eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ist aber nur möglich bei Vorliegen erheblicher Gründe wie Misshandlung des Ehepartners oder der im Haushalt lebenden Kinder.