Kindesunterhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kindesunterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung der Eltern. Man unterscheidet zwischen dem Normalbedarf gem. den Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte, dem Zusatz- oder Mehrbedarf für erhöhte Aufwendungen und dem Sonderbedarf für unvorhergesehene besondere Aufwendungen der minderjährigen Kinder.

 

Zum Normalbedarf gehören die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen wie Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Hausrat, Unterkunft, angemessenes Taschengeld usw. Dabei hat das Kind gegen den betreuenden Teil der Eltern Anspruch auf Betreuungsunterhalt und gegen den nicht mehr im Haushalt lebenden Elternteil Anspruch auf Barunterhalt und beide Unterhaltsformen sind gleichgestellt. Der Barunterhaltsanspruch wird errechnet nach der Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf, für Mecklenburg-Vorpommern übernommen durch die Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichtes Rostock, zuletzt geändert zum 01.08.2015. Bei der Errechnung des zu zahlenden Unterhalts ist zu berücksichtigen, dass das hälftige Kindergeld dem Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist bei Berechnung der Unterhaltszahlung.

 

 

Unterhaltstabelle des OLG Rostock - Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten in MV

 

(Stand 01.08.2015)

 

Altersstufen in Jahren

0-5

(Geburt bis 6. Geburtstag)

6-11

(6.bis12. Geburtstag)

12-17

(12. bis 18. Geburtstag)

ab 18

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Alle Beträge in EUR / €

1

bis 1500

328

376

440

504

2

1501-1900

345

395

462

530

3

1901-2300

361

414

484

555

4

2301-2700

378

433

506

580

5

2701-3100

394

452

528

605

6

3101-3500

420

482

564

646

7

3501-3900

447

512

599

686

8

3901-4300

473

542

634

726

9

4301-4700

499

572

669

767

10

4701-5100

525

602

704

807

über 5100

nach den Umständen des Falles

 

 

Zum Zusatz- bzw. Mehrbedarf gehören Kindergartenbeiträge, Klassenreisekosten, krankheitsbedingte Mehrkosten, Besuch einer Privatschule oder eines Internates. Aufwendungen für Freizeitbetätigungen wie Vereinsmitgliedschaft, Sport, Musik u.ä. sind nur vom Unterhaltsschuldner zu erstatten, wenn er seine Zustimmung zu diesen Tätigkeiten erteilt hatte.

 

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen und aus diesem Grund überraschend ist. Dazu zählt die Säuglingserstausstattung, notwendige Umzugskosten, medizinische Behandlungen, behindertengerechte Ausstattung u.ä.

 

Unterhaltsbedarf für die Vergangenheit kann nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltsschuldner bereits in Verzug gesetzt wurde oder rechtliche oder tatsächliche Gründe der Geltendmachung des Bedarfs entgegenstanden. Eigenes Einkommen der Kinder ist hälftig auf die Unterhaltspflichten beider Elternteile anzurechnen.

 

Volljährige Kinder sind bis Abschluss einer Ausbildung unterhaltsberechtigt, wobei diesmal beide Elternteile Barunterhalt schulden. Nach der Ausbildung hat der Volljährige noch bis zu 6 Monaten Anspruch auf Unterhalt, die ihm als Übergangszeit für Bewerbungen zugebilligt wird. Volljährige, die ihren Lebensunterhalt auch mit der Ausübung einfachster Tätigkeit nicht selber sicher stellen können, sind auch weiterhin unterhaltsbedürftig. Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder entspricht, wenn sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, der Altersstufe 4 der Unterhaltstabelle. Ansonsten bewertet das OLG Rostock den angemessen Bedarf eines Volljährigen im Regelfall mit 670,00 €. Darin sind alle Werbungskosten enthalten, nicht aber die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung. Ein eigenes Einkommen des Volljährigen mindert seinen Bedarf, selbstverständlich auch das erhaltene Kindergeld. Der Restbedarf ist aufzustellen als Anspruch gegen beide Elternteile. Zum Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen siehe die Ausführungen zum Ehegatten- und Trennungsunterhalt. Auch hier gilt, dass Werbungskosten bei der Einkommensbestimmung des Unterhaltsverpflichteten vorher abzuziehen sind, Fahrtkosten zu und von der Arbeitsstelle werden mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Ab 30 km kann nach unten abgewichen werden (0,20 €/km), Steuervorteile sind gegen zu rechnen.

 

Wichtig ist noch die Rangordnung mehrerer Unterhaltsgläubiger mit ihrem Anspruch gegenüber einem Unterhaltsschuldner. Danach haben minderjährige unverheiratete Kinder sowie die ihnen gleichstehenden volljährigen unverheirateten Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Vorrang. Danach folgen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (ab etwa 10 Jahre). Drittrangig sind die sonstigen Ehegatten und geschiedenen Ehegatten. Minderjährige verheiratete Kinder und die übrigen volljährigen Kinder kommen auf Rang 4. Danach folgen Enkelkinder und Verwandte in aufsteigender Linie.

 

Die Rangfolge hat Bedeutung, sollte der Unterhaltsverpflichtete nicht allen Unterhaltsforderungen nachkommen können aufgrund seines Selbstbehalts am Einkommen. Das über dem Selbstbehalt bestehende Einkommen wird aufgeteilt auf die Unterhaltsgläubiger im Verhältnis zu ihrem Bedarf und natürlich unter Berücksichtigung der Rangfolge der Bedürftigen.

 

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern beträgt bei Erwerbstätigen 1.080,00 €, bei Nichtwerwerbstätigen 880,00 €.