Trennungs- und
Nachehelicher
Unterhalt


 

Durch die Unterhaltsregelung soll vermieden werden, dass ein Ehegatte durch die Trennung bzw. Scheidung unbillig eine Verschlechterung seines Lebensstandards hinnehmen muss. Die Bemessung des Unterhalts erfolgt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und damit nach den Einkommensverhältnissen in der Ehezeit, die als gemeinsame Einkommensverhältnisse betrachtet werden. Der Geringerverdienende hat gegenüber dem Mehrverdienenden einen Anspruch auf Einkommensausgleich, um sich den Lebensstandard aus der gemeinsamen Ehezeit zu erhalten. Der Anspruch soll auf eine gewisse Schonfrist begrenzt sein, wobei der Bedürftige aber nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne die Ehe gestanden hätte. Grundsätzlich muss der Bedürftige sich nach dem ersten Trennungsjahr schon um eigene Einkünfte bemühen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Gegenüber dem Bedürftigen, der gemeinsame Kinder betreut oder betreut hat, ist eine zeitliche Begrenzung von Unterhalt ausgeschlossen. Bei Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres kann eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit.

 

Ausgeschlossen ist der Unterhaltsanspruch in folgenden Fällen:

 

  1. kurze Ehen unter 3 Jahren, wobei bei Betreuung gemeinsamer Kinder dem Berechtigten
    hier wiederum ein Anspruch erwächst;

  2. wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
    gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen seiner Angehörigen schuldig gemacht hat,
    darunter zählten nicht Straftaten wie Diebstahl, Beleidigungen oder leichte
    Körperverletzungen;

  3. mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit, worunter Alkoholismus und Drogenabhängigkeiten
    nur dann zählen, wenn der Betreffende eine Entziehungskur verweigert und nichts unter-
    nimmt, um seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen;

  4. vorsätzliche Vermögensschädigung des Unterhaltsverpflichteten;

  5. Verletzung eigener Unterhalts-, Betreuungs- oder Haushaltsführungspflichten durch den
    Unterhaltsberechtigten vor der Trennung;

  6. eine neue Lebenspartnerschaft des Berechtigten;

  7. schwerwiegender Verstoß gegen eheliche und nacheheliche Solidaritätspflichten, wobei die
    Unterhaltslast des Verpflichteten einem objektiven Betrachter als unerträglich erscheinen
    muss;

  8. wenn dem Berechtigten sein Verhalten subjektiv vorgeworfen werden kann, jegliche Unter-
    haltsleistungen aber objektiv unzumutbar erscheint.

Ein Ausschluss der Unterhaltspflicht ist dann zu verneinen, wenn es um Unterhalt für den Berechtigten als Betreuer des gemeinsamen Kindes geht. Der Betreuungsunterhalt soll im Interesse des Wohles des betreuten Kindes trotz Fehlverhaltens des betreuenden Ehegatten diesem gleichwohl die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung sichern. Hier kommt eine Versagung, Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts in Betracht, soweit die Betreuung des Kindes trotzdem gesichert bleibt.

 

Die Höhe des Unterhalts ermittelt sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, wozu das Einkommen zu bereinigen ist um die berufsbedingten Aufwendungen. Dabei werden die Kosten der Fahrt zur Arbeit hin und zurück mit 0,30 € pro gefahren Kilometer angesetzt (0,20 €/km unter 30 km). Des Weiteren ist vorher vom Einkommen des Verpflichteten das von ihm geleistete volle Kindesunterhalt (diesmal zzgl. des halben Kindergeldes) abzuziehen. Der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 der Differenz seines Einkommens zum Einkommen des Verpflichteten. Berücksichtigt werden muss selbstverständlich der Selbstbehalt des Verpflichteten von 1.200 €, bei absolutem Mangelfall von 880 € (Erwerbstätiger: 1.080 €).