Trennungsjahr

 

Voraussetzung der Scheidung ist das Scheitern der Ehe, worin der Gesetzgeber versteht, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Eine solche Prüfung zu verbinden mit einem Trennungsjahr der Ehepartner, halte ich falsch, ist aber nun einmal so gesetzlich vorgesehen. Einem Menschen, der öffentlich die Scheidung begehrt, sollte man für mündig genug halten, die Konsequenzen seines Handelns selber einzuschätzen. Nach Gesetzeslage kann der Ehepartner, der sich gegen die Scheidung wehrt, das Bestehen der Ehe für weitere 3 Jahre gegen den Willen des Scheidungsantragstellers durchsetzen und nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorherige Scheidung möglich. Erst nach 3 Jahren gilt als unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist.

 

Nur aufgrund unzumutbarer Härte ist eine Scheidung auch vor Vollendung der Trennungsjahre zulässig. Unzumutbare Härte bedeutet z.B. schwere körperliche Misshandlung oder zutiefst seelische Schädigung des einen Ehepartners durch den anderen. Es muß also ein grobes, besonders schwerwiegendes Fehlverhalten eines Ehegatten vorliegen, das dann auch noch zu beweisen ist, zumeist allein durch Zeugen. Das Nachweisen einer unzumutbaren Härte wird deshalb schwer gelingen. Der Streit über das Vorliegen einer unzumutbaren Härte kann sich vor Gericht länger hinziehen als das Scheidungsverfahren nach dem Trennungsjahr.

 

Das Trennungsjahr kann bereits beginnen mit der Trennung der Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Beide Parteien müssen dann gegenüber dem Gericht bestätigen, räumlich getrennt in der gemeinsamen ehelichen Wohnung gelebt zu haben, wobei sich jeder selber versorgte und jeder seinen eigenen Haushalt führte. Ausdrücklich muß eine persönliche Beziehung oder gar geistige Gemeinschaft bestritten werden.

 

Das Familiengericht wird beide Parteien zur Trennungszeit vernehmen. Sollten beide Ehegatten die Trennungszeit vor dem Richter glaubhaft versichern, so wird das Gericht von der Richtigkeit der Angaben ausgehen, solange keine offensichtlichen Widersprüche vorliegen. Ob hier tatsächlich auch von zwei Ehepartnern immer die Wahrheit gesagt wird, ist zu bezweifeln. Inwieweit für die rasche Scheidung eine sogenannte „Notlüge“ als Rechtfertigung heranziehbar ist, muß jeder selber verantworten. Vom Gesetzgeber ist bisher nicht vorgesehen, auf das Trennungsjahr zu verzichten, um so von vornherein Unwahrheiten zu vermeiden.