Umgangsrecht


Das weitere Umgangsrecht beider Ehepartner nach der Scheidung mit den gemeinsamen Kindern wird auf Antrag durch das Gericht entschieden, sollte aber in einer vernünftigen Beziehung außergerichtlich geregelt werden. Solange kein Fehlverhalten des getrennten Ehegatten vorliegt, sollte man ihm auch im Interesse der Kinder das Besuchs- bzw. Umgangsrecht mit den Kindern nicht verweigern, wobei der Wille der Kinder natürlich ausschlaggebend. Zum Fehlverhalten gehört die Begehung schwerer Straftaten, Vernach-lässigung der Kinder, Mobbing, Diffamierung oder Vermögensschädigung des Partners bzw. der Kinder. Ansonsten sollte man sehr großzügig umgehen bei Vereinbarung des Umgangsrechts. Wichtig ist auch der weitere Kontakt der Kinder zu der Verwandschaft des getrenntlebenden Elternteils wie z.B. die Großeltern.

Üblich ist, dem getrenntlebenden Elternteil ein Besuchsrecht zu gestatten für jedes zweite Wochenende, mehrtägige Feiertage wie Weihnachten und Ostern aufzuteilen und dem anderen Elternteil eine gemeinsame Ferienreise von 2 bis 3 Wochen in den Sommerferien zu gestatten.

Das Umgangsrecht ist zwar gerichtlich regelbar, aber ohne Mithilfe des betreuenden Elternteils nicht durchsetzbar. Niemand tut sich einen Gefallen, die Kinder gegen den anderen Elternteil ungerechtfertigt aufzuhetzen, solange kein Fehlverhalten vorliegt. Es gibt keine Vorteile, ein Kind ohne einen Elternteil aufwachsen zu lassen. Die Menschenwürde des Anderen wird nicht bestimmt durch die Ansicht eines Einzelnen. Sollte das getrenntlebende Elternteil sich zu seinem Kind und dessen Glück bekennen und es fördern, so sollte man ihm das Umgangsrecht belassen.