Versorgungsausgleich

 

 

Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben nicht nur den Zugewinn bei Scheidung auszugleichen, sondern auch die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Altersvorsorge. Dazu gehören beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, private Rentenversicherungen und sonstige Ansprüche auf eine Altersversorgung. Das Gericht leitet von Amts wegen den Versorgungsausgleich ein und übermittelt dazu den Ehegatten entsprechende Auskunftsformulare, in denen beide wahrheitsgetreue Angaben zu ihren Versorgungsansprüchen zu machen haben. Des Weiteren muss jeder Ehegatte bei seinem Versicherungsamt einen Antrag auf Kontenklärung stellen. Was auf den ersten Blick kompliziert aussieht, ist schnell getan mit Hilfe des eigenen Versorgungsträgers, bei der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich die zuständigen Landesversicherungsanstalten. Zur Kontenklärung sind sämtliche Zeiten aufzuführen, in denen Vorsorgeansprüche erworben wurden und diese Zeiten sind bei Bedarf durch entsprechende Dokumente nachzuweisen. Der Versorgungsausgleich selber wird durch das Gericht vorgenommen. In der Regel wird das Gericht erst die Auskünfte über die Versorgungsansprüche abwarten, ehe es die Scheidung vornimmt. Sollte ein Ehegatte seinen Auskunftspflichten nicht nachkommen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, hat das Gericht die Möglichkeit, auch ohne Antrag Zwangsmaßnahmen gegen diesen Ehegatten wie Zwangsgeld festzusetzen und auch einzuziehen. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren abzutrennen, sollte sich die Klärung der Versorgungsansprüche in unabsehbare Dauer hinziehen. Voraussetzung würde dann aber sein, dass die Ehegatten ihren Auskunftspflichten nachgekommen sind. Auf Versorgungsausgleich kann auch verzichtet werden durch Erklärung der Parteien im Scheidungsprozess, soweit beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Der Verzicht kann auch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens durch einen notariellen Vertrag beider Parteien vorgenommen werden.

 

Der Versorgungsausgleich wird wie beim Zugewinnausgleich derart ausgeführt, daß der Ehegatte mit einem höheren Versorgungsanspruch aus der Ehezeit die Hälfte des Höherbetrags an den anderen Ehegatten auszugleichen hat.