Zugewinnausgleich


Solange nichts anderes vereinbart ist, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung sollte auch das Vermögen zwischen den Parteien aufgeteilt werden, wobei das nicht unbedingt vor Gericht erfolgen muß. Kostengünstiger ist die außergerichtliche Einigung und das ohne Rechtsanwälte. Im Wege des Zugewinnausgleichs soll das Vermögen zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner. Außergerichtlich kann man sich selbstverständlich auch auf einen anderen Zeitpunkt einigen.

Beim Zugewinnausgleich wird erst einmal geprüft, was jeder Ehegatte an Vermögenswerten in die Ehe eingebracht hat. Das ist dann das sogenannte Anfangsvermögen. Zum Vermögen zählen selbstverständlich auch die Schulden, die vom Wert der eingebrachten Sachen abzuziehen sind, also vom sogenannten Aktivvermögen. Zum Aktivvermögen gehören Grundstücke, Bankguthaben, Autos, Gerätschaften, Haushaltseinrichtungen und sonstige Vermögenswerte, die in irgendeinen Geldwert haben.

Diesem Anfangsvermögen wird das Endvermögen zur Zeit der Scheidung entgegengehalten. Auch hier sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, selbstverständlich auch die Schulden. Das Endvermögen kann nicht geringer als Null sein. Zu dem Endvermögen ist hinzuzurechnen:

1. unentgeltliche Zuwendungen, soweit es sich nicht um Pflicht- und Anstandsschenkungen handelt,

2. Vermögensverschwendung,

3. Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß ein Ehegatte sich beim Zugewinnausgleich armrechnet. Nicht berücksichtigt beim Zugewinnausgleich bleiben:

1. Zuwendungen von Todes wegen,

2. Zuwendungen mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht,

3. Erwerb durch Schenkung,

4. Zuwendung als Ausstattung.

Sind die Anfangsvermögen und Endvermögen ermittelt, so ist jetzt der Zugewinn in der Ehezeit zu berechnen durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen. Kann das Anfangsvermögen nicht festgestellt werden, gilt das gesamte Endvermögen als Zugewinn. Nach Vergleich der Zugewinne der Ehepartner hat derjenige Ehepartner die Hälfte des Überschusses an den anderen abzugeben, der den höchsten Zugewinn in der Ehezeit erbrachte.

Die Ehegatten können vor Gericht gegenseitig ein Vermögensverzeichnis vom jeweils anderen verlangen als Auskunft. Die Richtigkeit der Auskunft ist unter Umständen eidesstattlich zu versichern. Übrigens verjährt der Zugewinnausgleich 3 Jahre nach Beendigung des Güterstands, also im Regelfall 3 Jahre nach der Scheidung. Der Zugewinn kann auch noch vor der Scheidung verlangt werden, wenn die Ehegatten bereits 3 Jahre getrennt leben oder einer der Ehegatten sich der Verletzung einer wirtschaftlichen Pflicht gegenüber dem aderen vorzuwerfen hat. Da bei Geld die Freundschaft aufhört, sollte bei einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Ehegatten der Zugewinnausgleich beim Notar protokolliert oder wenigstens schriftlich festgehalten werden gegen gegenseitiger Quittierung.

Bei einem gemeinsamen Grundstück gilt die Besonderheit, sollten sich hier die Ehepartner nicht einig werden, wäre die Beantragung einer Zwangsversteigerung möglich. Insgesamt sollte aber auch beim Zugewinnausgleich eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden, da es auch bei diesem Rechtsstreit keine Gewinner geben wird.